Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der octomotion gmbh

§ 1 Geltungsbereich

  1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen der octomotion gmbh, Zeppelinstr. 3, 78588 Denkingen (nachfolgend „octomotion“) an ihre Kunden erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen keine Anwendung. Das gilt auch dann, wenn octomotion in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt. Individuelle, schriftliche Abreden zwischen den Vertragsparteien haben stets Vorrang.
  2. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen können ausschließlich Unternehmer sein (nachfolgend „Kunde"). Im Sinne der Geschäftsbedingungen sind dies natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss mit octomotion in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  3. Angebote von octomotion sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind als verbindliche Angebote gekennzeichnet.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsort

  1. octomotion erstellt für den Kunden Filme, 3D-Animationen und Bilder (nachfolgend „Content“).
  2. Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Leistungen von octomotion einschließlich Präsentationen und Entwürfe, die für den Kunden erbracht werden, vergütungspflichtig.
  3. Animationen werden von octomotion, sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, standardmäßig in HD-Auflösung erstellt. Einzelne Bilder werden, sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, in der Auflösung A3 300 dpi erstellt.
  4. Sonderleistungen (z.B. nachträglich erforderliche Dateikonvertierungen, Rechercheleistungen, nachträglich gewünschtes Rendering in höherer Auflösung als geschuldet) sind nach gesonderter Vereinbarung vom Kunden zu vergüten.
  5. Fremdleistungen Dritter (z.B. Musiklizenzen, zu erwerbende 3D-Modelle), Auslagen für technische Nebenkosten (z.B. Kosten für spezielle Materialien, Funktionstests) und insoweit anfallende Porto- und Verpackungskosten sind vom Auftraggeber nach gesonderter Vereinbarung zu erstatten.
  6. Die Veröffentlichung und Abrufbarkeit des Contents im World Wide Web, insbesondere die Bereitstellung von Speicherplatz (Hosting), die Beschaffung einer Internet-Domain sowie die Verschaffung des Zugangs zum Internet (Access-Providing) gehören ohne gesonderten Auftrag nicht zu den Leistungspflichten von octomotion.
  7. octomotion erbringt die Leistungen in den eigenen Geschäftsräumen oder an einem Ort ihrer Wahl. Vereinbaren die Parteien einen Leistungsort, der vom Sitz von octomotion abweicht, trägt der Kunde die daraus resultierenden Kosten einschließlich der Reise- und Fahrtkosten.

§ 3 Projektmanagement

  1. Die Parteien werden unverzüglich nach Vertragsschluss jeweils einen Projektleiter und einen Stellvertreter benennen. Der Projektleiter und sein Stellvertreter sind für die jeweils andere Vertragspartei bei allen Fragen, die das Projekt betreffen, die ausschließlichen Ansprechpartner und zuständig für Absprachen aller Art. Die Parteien versichern, dass die von ihnen zu benennenden Projektleiter und Stellvertreter umfassend zu allen Entscheidungen bevollmächtigt sind, die das Projekt betreffen.
  2. Den Parteien steht es frei, die von ihnen benannten Projektleiter und deren Stellvertreter durch andere Personen zu ersetzen. Änderungen sind dem Vertragspartner jeweils unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen. Bei der Vornahme von Änderungen werden beide Parteien dafür Sorge tragen, dass keine Störungen des Projektablaufs eintreten und neu benannte Personen über alle notwendigen Informationen und über die Sachkunde verfügen, die für einen reibungslosen weiteren Projektverlauf notwendig sind.

§ 4 Briefing, Konzeptionierung, Korrekturschleifen

  1. Die Parteien führen zu Beginn des Projektes ein Briefing durch und stimmen sowohl den Leistungsinhalt als auch den Zeitplan verbindlich ab, welchen der Kunde durch Erklärung in Textform abnehmen wird. Soweit nicht anders vereinbart, schuldet octomotion innerhalb des Briefings eine Korrekturschleife.
  2. Auf Basis des Briefings erarbeitet octomotion ein Konzept („Look & Feel“), welches der Kunde durch Erklärung in Textform abnehmen wird. Soweit nicht anders vereinbart, schuldet octomotion innerhalb der Erarbeitung des Konzeptes eine Korrekturschleife.
  3. octomotion setzt die Leistung nachfolgend auf Grundlage des abgenommenen Konzeptes um.
  4. Autorenkorrekturen und kundenseits gewünschte Änderungen, die vom Briefing, Konzept oder sonst von den vereinbarten Leistungen abweichen oder zuvor bereits freigegeben bzw. abgenommen wurden, sind zu vergüten.

§ 5 Abnahme

  1. octomotion stellt dem Kunden den fertiggestellten Content zur Verfügung. Sofern die Bereitstellung über Systeme von octomotion erfolgt, wird der Kunde per E-Mail über die Bereitstellung benachrichtigen.
  2. Der Kunde wird den Content unverzüglich nach der Bereitstellung prüfen und etwaige Mängel spätestens innerhalb von 1 Woche schriftlich rügen. Nach Ablauf dieser Zeit oder wenn der Kunde die Ergebnisse verwendet, gilt der Content als genehmigt und abgenommen.

§ 6 Beratung des Kunden

  1. octomotion verpflichtet sich, den Kunden über die gestalterischen Möglichkeiten zu beraten. Bei der Beratung wird octomotion berücksichtigen, welche Zielgruppen durch den Content angesprochen werden sollen und welche Zwecke der Kunde mit dem Content verfolgt. Über Vor- und Nachteile einzelner gestalterischer Merkmale wird octomotion den Kunden ebenso unterrichten wie über allgemeine Erkenntnisse im Hinblick auf die Gewichtung von Texten und grafischen Elementen.
  2. Branchenspezifische Kenntnisse werden von octomotion nicht erwartet. octomotion ist insbesondere nicht verpflichtet, durch Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung spezifische Erkenntnisse über die Gewohnheiten und das Nutzerverhalten von Personen zu gewinnen, die zu den Zielgruppen zählen.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. So weit vereinbart, stellt der Kunde octomotion den in Content oder Designs einzubindenden oder anzupassenden Inhalt zur Verfügung.
  2. Der Kunde stellt sicher, dass von ihm gelieferte Inhalte den technischen Anforderungen entsprechend sind, eine hinreichende Qualität und Auflösung haben und keine Schutzrechte Dritter verletzen. Der Kunde räumt octomotion die zur Weiterverarbeitung erforderlichen Nutzungsrechte an den von ihm gelieferten Inhalten ein
  3. Der Kunde ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung und Herstellung der Inhalte verpflichtet. Soweit Testläufe oder Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der Kunde sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen zu treffen. Die Regelung in § 3 bleibt unberührt.
  4. Sofern octomotion dem Kunde Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Kunde im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde octomotion jeweils unverzüglich mitteilen.
  5. octomotion ist zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrages berechtigt, falls der Kunde schwerwiegend oder wiederholt gegen seine Mitwirkungspflichten verstößt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er vereinbarte Zahlungen nicht oder nicht fristgerecht leistet, Informationen, Materialien, Mitwirkungshandlungen nicht bereitstellt oder erbringt, über einen längeren Zeitraum nicht erreichbar ist oder das Fortschreiten des Auftrages in irgendeiner anderen Art und Weise behindert.

§ 8 Vergütung

  1. Für die Leistungen von octomotion wird die im Angebot genannte Vergütung fällig. Sofern im Angebot keine Vergütung genannt ist, gilt die jeweils aktuelle Vergütungsliste von octomotion.
  2. Die im Rahmen der Leistungserbringung entstandenen Reisekosten und Spesen trägt der Kunde. Sofern nicht anders vereinbart, gilt die jeweils aktuelle Vergütungsliste von octomotion.
  3. Sämtliche Preisangaben und -vereinbarungen verstehen sich in Euro und zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  4. Soweit nicht anders vereinbart, werden bei Auftragserteilung durch den Kunden die folgenden Zahlungen fällig: ein Drittel der Gesamtkosten bei Auftragserteilung, ein Drittel der Gesamtkosten bei Leistungsbeginn sowie ein Drittel der Gesamtkosten nach Abnahme. Ist die Leistungserbringung durch octomotion nach Abschnitten vereinbart, ist die anteilige Vergütung mit Freigabe des jeweiligen Leistungsabschnitts zur Zahlung fällig.
  5. Unabhängig von der Regelung in § 9 Abs. 4 ist octomotion berechtigt, alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwände fällig zu stellen und abzurechnen, wenn der Kunde seinen ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nach § 7, basierend auf der gemeinsam festgelegten Projekt-Zeitplanung, trotz Aufforderung durch octomotion mindestens 2 Monate nicht nachgekommen ist. Kommt der Kunde insgesamt 6 Monate seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist er verpflichtet, pauschal 50 % des gesamten Auftragswertes zu zahlen. Es bleibt octomotion unbenommen, einen höheren Aufwand nachzuweisen.
  6. Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung auf das von octomotion genannte Konto zu bezahlen.
  7. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz. octomotion ist berechtigt, zusätzlich eine Schadenspauschale in Höhe von 40 EUR geltend zu machen. octomotion behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  8. Sollten im Rahmen der Leistungserbringung Auslagen und externe Kosten (z. B. Locationmieten, GEMA-Gebühren oder Künstlersozialversicherungsabgaben usw.) anfallen, sind diese nicht in der Vergütung enthalten und vom Kunden zusätzlich zu entrichten.
  9. Für Drehtage im Rahmen von Filmproduktionen gilt zusätzlich eine gesonderte Regelung: Ein Drehtag beinhaltet maximal 9 Stunden inklusive 1 Stunde Pause ab Abfahrt am Sitz von octomotion. Aber der 10. Stunde fällt ein Überstundenaufschlag in Höhe von 25 %, ab der 14. Stunde in Höhe von 50 % an.

§ 9 Gewährleistung

  1. octomotion steht dafür ein, dass die im Rahmen der Vereinbarung von octomotion erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und nach Kenntnis von octomotion auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. octomotion stellt den Kunden von sämtlichen möglichen Ansprüchen Dritter insoweit frei.
  2. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Kunde dies octomotion nach Kenntnis unverzüglich mitzuteilen. octomotion hat in diesem Fall in einem für den Kunden zumutbaren Umfang und in Absprache mit dem Kunden das Recht, nach ihrer Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können.
  3. octomotion übernimmt keine Gewähr dafür, dass der erstellte Content bei allgemeinen Veränderungen der Technik (z. B. bezüglich veränderter Formate, Codecs oder Farbräume etc.) ihre vertraglich vereinbarte Eignung auch unter den veränderten Umständen behalten. Ein Anspruch auf nachträgliche Anpassung besteht nicht.
  4. octomotion übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, Instagram) die Veröffentlichung des von octomotion erstellten Contents vornehmen und diesen nicht auf der Grundlage ihrer jeweiligen Nutzungsbedingungen ablehnen oder diesen sperren oder entfernen. Dem Kunden ist bekannt, dass die Anbieter von Social-Media-Kanälen nach ihren jeweils aktuellen Nutzungsbedingungen nicht verpflichtet sind, nähere Informationen zur Ablehnung oder Sperrung von Content zu geben. Das Risiko, dass der von octomotion erstellte Content abgelehnt, gesperrt oder entfernt wird, trägt der Kunde.
  5. Soweit dies möglich und dem Kunden im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels zumutbar ist, kann octomotion dem Kunden bis zur endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels (Workaround) bereitstellen.
  6. Der Gewährleistungsanspruch entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von octomotion den erstellten Content selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die noch in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden. Das Selbstbeseitigungsrecht des Kunden (§ 536a Abs. 2 BGB) ist ausgeschlossen.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Abnahme des Contents. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für Haftungs- und Garantieansprüche bleiben unberührt.

§ 10 Haftung

  1. octomotion haftet für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, unbegrenzt.
  2. octomotion haftet darüber hinaus für die dem Kunden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstandenen Schäden, soweit diese durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind. In diesem Fall ist die Haftung von octomotion auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  3. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Soweit octomotion den Content nach Anweisung des Kunden und/oder auf der Grundlage vom Kunden gelieferter Inhalte erstellt, übernimmt octomotion keine Haftung dafür, dass die Arbeitsergebnisse rechtskonform sind. Für die vom Kunden bereitgestellten Inhalte übernimmt octomotion in keinem Fall eine Haftung. Es obliegt dem Kunden, die von octomotion zu erbringenden Dienst- oder Werkleistungen vor deren Veröffentlichung rechtlich überprüfen zu lassen.
  5. Im Rahmen der Beauftragung Dritter nach § 2 Abs. 4 und 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernimmt octomotion gegenüber dem Kunden keinerlei Haftung oder Gewährleistung für Fremdleistungen, soweit octomotion kein Auswahlverschulden trifft. octomotion tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
  6. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von octomotion.

§ 11 Höhere Gewalt, Verzögerungen

  1. octomotion ist von der Verpflichtung zur Leistung aus diesem Vertrag befreit, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt nach Vertragsabschluss zurückzuführen ist.
  2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch den Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat octomotion nicht zu vertreten und berechtigen octomotion, den Termin für das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben.
  3. Als Umstände höherer Gewalt gelten zum Beispiel Krieg, Streiks, Aussperrungen Unruhen, Enteignungen, kardinale Rechtsänderungen, Sturm, Überschwemmungen, Pandemien, behördliche Anordnungen und sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige von octomotion nicht zu vertretende Umstände wie insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechungen oder allgemeine Störungen der Telekommunikation und die Zerstörung datenführender Leitungen oder Infrastruktur.
  4. Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in Textform in Kenntnis zu setzen.

§ 12 Nutzungsrechte

  1. octomotion räumt dem Kunden an dem für ihn individuell hergestellten Content ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, diese bestimmungsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und 69 e UrhG. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, umfasst die bestimmungsgemäße Nutzung die bloße Verwendung des Contents. Weitere Rechte werden nicht eingeräumt.
  2. Projektdateien und offene Dateien werden dem Kunden zur Wahrnehmung seiner Rechte aus § 13 Absatz 1 nicht zur Verfügung gestellt.
  3. Es ist dem Kunden untersagt, den von octomotion erstellten Content oder Teile davon zu bearbeiten oder als Grundlage für die Entwicklung und den Vertrieb ähnlicher Anwendungen, Produkte oder Internetseiten zu verwenden.
  4. Sollte davon abweichend individuell eine Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten vereinbart worden sein, sind von der Ausschließlichkeit nicht die für die Umsetzung von octomotion entwickelten und benutzten Hilfsmittel sowie die zugrundeliegenden Datenverarbeitungsprogramme/-funktionen und sonstige allgemein gebräuchlichen Werkzeuge umfasst.
  5. Eine Übertragung der Rechte an dem Content an Dritte und Unterlizensierungen sind untersagt.
  6. Der Content kann Bestandteile enthalten, die von Dritten als Open Source Software lizenziert wurden. Für Open Source Software gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen im Zweifel ausschließlich. Insoweit sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Open Source Software nicht anwendbar.
  7. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung gemäß § 8 ist dem Kunden die Nutzung des erstellten Contents nur widerruflich gestattet. Octomotion kann die Nutzung solcher Leistungen, mit deren Vergütung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges untersagen.

§ 13 Freistellung

  1. Die Parteien werden einander von jedweden rechtlichen Auseinandersetzungen mit Dritten wegen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien und jedem etwaigen Verfahrensfortgang unverzüglich in Textform berichten und miteinander abstimmen, wie weiter verfahren werden soll.
  2. Der Kunde stellt octomotion für den Fall der Inanspruchnahme wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsverletzungen und/oder Verletzungen von Rechten Dritter in Bezug auf die Zusammenarbeit der Vertragsparteien von sämtlichen sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei und verpflichtet sich, alle etwaigen Kosten, die dem octomotion durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, zu ersetzen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen insbesondere die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, die octomotion entstehen sollten.

§ 14 Sicherung, Archivierung

  1. Während der Produktionszeit werden alle bei ocomotion entstehenden Daten sowie vom Kunden und Dienstleistern gelieferte Daten von octomotion auf einem redundanten Raid-System abgelegt.
  2. Einen Monat nach Übergabe des Contents werden die Projektdaten von octomotion vom RAID-System gelöscht und archiviert. octomotion übernimmt keine Haftung für die Archivierung der Projektdaten.
  3. Eine Rearchivierung der Projektdaten ist seitens octomotion nicht geschuldet und kann bei Bedarf, soweit Projektdaten bei octomotion vorhanden sind, gesondert vom Kunden in Auftrag gegeben werden.

§ 15 Referenznennung

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden als Referenz auf den Webseiten, in Präsentationen und anderen Medien von octomotion genannt zu werden. octomotion darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen. Für den Zweck dieser Referenznennung erteilt der Kunde octomotion ein zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinen Marken und Unternehmenszeichen.

§ 16 Geheimhaltung

  1. Die der anderen Partei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc. Zudem vereinbaren die Parteien, Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
  2. Wenn eine Partei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
  3. Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Vertragspartei Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung - auch per E-Mail - zulässig.

§ 17 Abtretung, Aufrechnung

  1. Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
  2. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend machen.
  3. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 18 Sonstiges

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von octomotion.
  2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst.
  3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall einer Vertragslücke.

 

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